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BGH Urteil v. - II ZR 281/05

Gesetze: BGB § 138 Aa; BGB §§ 705 ff.

Leitsatz

a) Das grundsätzlich nicht anzuerkennende Recht, einen Mitgesellschafter ohne Vorhandensein eines sachlichen Grundes aus einer Gesellschaft ausschließen zu dürfen, kann ausnahmsweise dann als nicht sittenwidrig angesehen werden, wenn ein neuer Gesellschafter in eine seit langer Zeit bestehende Vertragsarztpraxis aufgenommen wird und das Ausschließungsrecht allein dazu dient, dem Aufnehmenden binnen einer angemessenen Frist die Prüfung zu ermöglichen, ob zu dem neuen Partner das notwendige Vertrauen hergestellt werden kann und ob die Gesellschafter auf Dauer in der für die gemeinsame Berufsausübung erforderlichen Weise harmonieren können; eine Prüfungsfrist von zehn Jahren überschreitet den anzuerkennenden Rahmen bei weitem (Bestätigung von Sen.Urt. v. - II ZR 165/02, ZIP 2004, 903, 904 f. "Laborärzte-Fall").

b) Bei einer im Jahr 2000 nach dem zu dieser Zeit gültigen Zulassungsrecht gegründeten ärztlichen Gemeinschaftspraxis beträgt die höchstzulässige Frist, innerhalb derer der aufnehmende Vertragsarzt prüfen kann, ob eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem eintretenden Vertragsarzt auf Dauer möglich ist, drei Jahre.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2007 S. 1578 Nr. 30
DB 2007 S. 1521 Nr. 27
DStR 2007 S. 1216 Nr. 28
DStZ 2007 S. 543 Nr. 17
KÖSDI 2007 S. 15648 Nr. 8
NJW-RR 2007 S. 1256 Nr. 18
NWB-Eilnachricht Nr. 21/2007 S. 1757
SJ 2007 S. 39 Nr. 22
StuB-Bilanzreport Nr. 17/2007 S. 677
StuB-Bilanzreport Nr. 18/2007 S. 715
WM 2007 S. 1270 Nr. 27
ZIP 2007 S. 1309 Nr. 28
GAAAC-49047

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