a) Das grundsätzlich nicht anzuerkennende Recht, einen
Mitgesellschafter ohne Vorhandensein eines sachlichen Grundes aus einer
Gesellschaft ausschließen zu dürfen, kann ausnahmsweise dann als
nicht sittenwidrig angesehen werden, wenn ein neuer Gesellschafter in eine seit
langer Zeit bestehende Vertragsarztpraxis aufgenommen wird und das
Ausschließungsrecht allein dazu dient, dem Aufnehmenden binnen einer
angemessenen Frist die Prüfung zu ermöglichen, ob zu dem neuen
Partner das notwendige Vertrauen hergestellt werden kann und ob die
Gesellschafter auf Dauer in der für die gemeinsame Berufsausübung
erforderlichen Weise harmonieren können; eine Prüfungsfrist von zehn
Jahren überschreitet den anzuerkennenden Rahmen bei weitem
(Bestätigung von Sen.Urt. v. - II ZR 165/02, ZIP 2004,
903, 904 f. "Laborärzte-Fall").
b) Bei einer im Jahr 2000 nach dem zu
dieser Zeit gültigen Zulassungsrecht gegründeten ärztlichen
Gemeinschaftspraxis beträgt die höchstzulässige Frist, innerhalb
derer der aufnehmende Vertragsarzt prüfen kann, ob eine vertrauensvolle
Zusammenarbeit mit dem eintretenden Vertragsarzt auf Dauer möglich ist,
drei Jahre.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2007 S. 1578 Nr. 30 DB 2007 S. 1521 Nr. 27 DStR 2007 S. 1216 Nr. 28 DStZ 2007 S. 543 Nr. 17 KÖSDI 2007 S. 15648 Nr. 8 NJW-RR 2007 S. 1256 Nr. 18 NWB-Eilnachricht Nr. 21/2007 S. 1757 SJ 2007 S. 39 Nr. 22 StuB-Bilanzreport Nr. 17/2007 S. 677 StuB-Bilanzreport Nr. 18/2007 S. 715 WM 2007 S. 1270 Nr. 27 ZIP 2007 S. 1309 Nr. 28 GAAAC-49047