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BGH Urteil v. - IX ZR 89/06

Gesetze: BRAO § 49b Abs. 5; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2

Leitsatz

Der Rechtsanwalt, der den Mandanten vor Übernahme des Auftrags schuldhaft nicht darauf hinweist, dass sich die für seine Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, ist dem Mandanten zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens verpflichtet.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2007 S. 1639 Nr. 30
NJW 2007 S. 2332 Nr. 32
NWB-Eilnachricht Nr. 30/2007 S. 2534
WM 2007 S. 1390 Nr. 29
JAAAC-49059

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