Besteuerung der Leistung des Unternehmers mit der Bemessungsgrundlage; Änderung der Bemessungsgrundlage für einen Umsatz keine zivilrechtlichen Kriterien maßgebend
Leitsatz
Maßgebend für die Höhe des umsatzsteuerlichen Entgelts ist, was der Leistungsempfänger vereinbarungsgemäß für die Leistung aufwendet. Dem entspricht, dass die zunächst maßgebende vereinbarte Bemessungsgrundlage durch eine nachträgliche Vereinbarung mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung verändert (erhöht oder ermäßigt) werden kann, und dass die Leistung des Unternehmers "letztendlich" nur mit der Bemessungsgrundlage besteuert wird, die sich aufgrund der von ihm wirklich vereinnahmten Gegenleistung ergibt. Für die Frage, ob sich die Bemessungsgrundlage für einen Umsatz geändert hat, sind nicht zivilrechtliche, sondern umsatzsteuerrechtliche Kriterien maßgebend.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 1548 Nr. 8 GStB 2008 S. 80 Nr. 3 HFR 2007 S. 884 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 44/2007 S. 16 TAAAC-49115