Niedrigere Festsetzung eines zunächst vorläufig höher vereinbarten Kaufpreises führt als rückwirkendes Ereignis zu einer entsprechenden Korrektur der Sonderabschreibung; Anwendungsbereich des § 173 Abs. 2 AO
Leitsatz
Nach § 4 Abs. 2 FördG können Sonderabschreibungen bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten beansprucht werden. Dies setzt indes voraus, dass die Anzahlungen nur bis zur Höhe des geschuldeten Kaufpreises geleistet werden, diesen also nicht übersteigen. Wird der im Kaufvertrag nur vorläufig vereinbarte Kaufpreis später endgültig niedriger festgesetzt, stellt diese Vereinbarung eines verringerten Kaufpreises ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar, das zur entsprechenden Korrektur der Sonderabschreibungen für die geleisteten Anzahlungen führt.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 1456 Nr. 8 HFR 2007 S. 1212 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 39/2008 S. 3684 NWB-Eilnachricht Nr. 44/2007 S. 4 VAAAC-49136