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Zustellung von Verwaltungsakten im Ausland nach § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) und Bekanntgabe im Ausland durch einfachen Brief
1. Allgemeines
Die Zustellung von Verwaltungsakten im Ausland wird durch den seit in Kraft getretenen § 9 VwZG (bisher § 14 VwZG) neu geregelt. Im Ausland können gem. § 9 Abs. 1 VwZG Verwaltungsakte wie folgt zugestellt werden:
unmittelbar durch die Post durch Einschreiben mit Rückschein, soweit die Zustellung von Dokumenten völkerrechtlich zulässig ist (Nr. 1)
auf Ersuchen der Behörde durch die Behörden des fremden Staates oder durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 2)
auf Ersuchen der Behörde durch das Auswärtige Amt an eine Person, die das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört, sowie an Familienangehörige einer solchen Person, wenn diese das Recht der Immunität genießen (Nr. 3)
durch Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 5 Abs. 5 VwZG, soweit dies völkerrechtlich zulässig ist (Nr. 4)
Eine förmliche Bekanntgabe (Zustellung) ist insbesondere für die im AEAO zu § 122, Tz. 1.8.3 genannten Verwaltungsakte geboten.
2. Bekanntgabe durch die Post mit einfachem Brief
Mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Staaten kann davon ausgegangen werden, dass an ...BStBl 2000 II S. 334