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OFD Hannover - S 2354 - 173 - StO 217

Behandlung der Aus- und Fortbildungskosten Zusatz: Steuerakademie Niedersachsen

I. Rechtslage bis einschließlich VZ 2003

Nach der geänderten BFH-Rechtsprechung stellen Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme vorweggenommene Werbungskosten dar, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen stehen. Dieses gilt auch dann, wenn die Bildungsmaßnahme einen Berufswechsel vorbereitet oder es sich um eine erstmalige Berufsausbildung handelt (vgl. BStBl 2003 II S. 403 und BStBl 2004 II S. 884).

Mit Urteil vom , BStBl 2006 II S. 764, wendet der BFH diese Grundsätze ebenfalls auf Kosten eines Erststudiums direkt im Anschluss an das Abitur an.

Die v.g. BFH-Urteile sind amtlich veröffentlicht und daher in allen noch offenen Fällen allgemein anzuwenden.

II. Rechtslage ab 2004

Durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom (BGBl 2004 I S. 1753) wurde die steuerliche Berücksichtigung von Aus- und Fortbildungskosten mit Wirkung ab dem VZ 2004 neu geregelt.

Die Neuregelung enthält das Tatbestandsmerkmal „Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf” nicht mehr. Derartige Aufwendungen sind nur abzugsfähig, wenn sie die Voraussetzungen für vorweggenommene Werbungskosten erfüllen.

Zur einkomm...(BStBl 2005 I S. 955)

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