Leitsatz
(1) Der Umstand, dass ein
Steuerpflichtiger die Vermögenssituation von ihm akquirierter Kunden
analysiert, um ihnen zu Krediten zu verhelfen, steht der Anerkennung einer von
der Steuer befreiten Leistung der Vermittlung von Krediten i. S. von Art. 13
Teil B Buchst. d Nr. 1 der
6. EG-RL nicht entgegen, wenn die von
diesem Steuerpflichtigen angebotene Leistung der Vermittlung von Krediten (im
Licht der vorstehenden Auslegungshinweise) als die Hauptleistung anzusehen ist,
zu der die Vermögensberatung eine Nebenleistung ist, so dass sie das
steuerliche Schicksal der erstgenannten Leistung teilt. Es ist Sache des
vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob dies in dem bei ihm anhängigen
Rechtsstreit der Fall ist.
(2) Der Umstand, dass ein
Steuerpflichtiger zu keiner der Parteien eines Kreditvertrags, zu dessen
Abschluss er beigetragen hat, in einem Vertragsverhältnis steht und mit
einer der Parteien nicht unmittelbar in Kontakt tritt, schließt nicht
aus, dass dieser Steuerpflichtige eine von der Steuer befreite Leistung der
Vermittlung von Krediten i. S. von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der
6. EG-RL erbringt.