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BGH Beschluss v. - I ZB 42/06

Gesetze: ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1

Leitsatz

Beauftragt ein Unternehmen zur Führung eines Prozesses bei einem auswärtigen Gericht einen Rechtsanwalt an dem Ort, an dem sich zwar nicht der Sitz des Unternehmens befindet, an dem die Sache aber nach der unternehmensinternen Organisation vorprozessual bearbeitet worden ist, sind die Reisekosten dieses Anwalts nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie im Falle der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts.

Fundstelle(n):
BB 2007 S. 1646 Nr. 31
HFR 2008 S. 184 Nr. 2
MAAAC-49580

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