Lässt das Berufungsgericht die Revision zu, muss - ebenso wie im Fall einer möglichen Revisionszulassung durch das Revisionsgericht - aus dem Berufungsurteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Berufungsgericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen (im Anschluss an BGHZ 156, 216).
a) Die Verwendung des Begriffs "Fachanwälte" als Zusatz zu der Kurzbezeichnung einer überörtlichen Anwaltssozietät auf einem Praxisschild oder auf dem Briefkopf setzt voraus, dass eine den Plural rechtfertigende Zahl von Sozietätsmitgliedern Fachanwälte sind. Nicht erforderlich ist es, dass an jedem Standort, an dem der Zusatz verwendet wird, ein oder mehrere Fachanwälte tätig sind.
b) Verwendet eine Sozietät in ihrer Kurzbezeichnung eine auf eine Zusatzqualifikation hinweisende Bezeichnung, muss sie dort, wo die Mitglieder der Sozietät namentlich aufgeführt sind, die (Zusatz-)Qualifikation jedes einzelnen Sozietätsmitglieds benennen (im Anschluss an , GRUR 1994, 736 = WRP 1994, 613 - Intraurbane Sozietät).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2007 S. 1646 Nr. 31 DB 2007 S. 1584 Nr. 29 NJW 2007 S. 2334 Nr. 32 NWB-Eilnachricht Nr. 32/2007 S. 2730 StuB-Bilanzreport Nr. 18/2007 S. 716 WM 2007 S. 1628 Nr. 34 ZIP 2007 S. 1481 Nr. 31 WAAAC-49581