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BGH Urteil v. - III ZR 269/06

Gesetze: BGB § 652

Leitsatz

Der Versicherungsmakler ist zur Beratung und Betreuung seines Kunden in Bezug auf den zu vermittelnden Versicherungsvertrag verpflichtet. Über den Inhalt des vorgelagerten Maklervertrags muss er dagegen auch bei der Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrags mit Nettopolice nur ausnahmsweise aufklären.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2007 S. 1639 Nr. 30
NJW-RR 2007 S. 1503 Nr. 21
NWB-Eilnachricht Nr. 37/2007 S. 3221
WM 2007 S. 1676 Nr. 35
EAAAC-49587

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