a) Das Eigengebot des Gläubigervertreters in der
Zwangsversteigerung von Grundstücken, das ausschließlich darauf
gerichtet ist, zu Gunsten des Gläubigers und zu Lasten des Schuldners die
Rechtsfolgen des § 85a Abs.
1 und
2 ZVG herbeizuführen, ist
rechtsmissbräuchlich und deshalb unwirksam.
b) Bei dem Eigengebot eines
Gläubigervertreters spricht eine tatsächliche Vermutung für die
missbräuchliche Absicht, den von dem Gesetz bezweckten Schuldnerschutz zu
unterlaufen.
c) Wurde ein unwirksames Gebot, das
unter der Hälfte des Verkehrswerts des Grundstücks lag, nicht nach
§ 71 Abs. 1 ZVG zurückgewiesen,
sondern der Zuschlag nach
§ 85a Abs. 1 ZVG versagt, ist das
Vollstreckungsgericht an der erneuten Prüfung der
Wirksamkeit des Gebots in einem neuen Versteigerungstermin selbst dann nicht
gehindert, wenn die fehlerhafte Zuschlagsentscheidung nicht angefochten
wurde.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2007 S. 3279 Nr. 45 WM 2007 S. 1522 Nr. 32 ZIP 2007 S. 2192 Nr. 46 ZAAAC-49593