Ob ein Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs i. S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erforderliche Selbständigkeit besitzt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden. Bei dieser Gesamtwürdigung sind die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Abgrenzungsmerkmale - z. B. räumliche Trennung von Hauptbetrieb, eigener Wirkungskreis, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, eigenes Anlagevermögen, ungleichartige betriebliche Tätigkeit, eigener Kundenstamm und eine die Eigenständigkeit ermöglichende interne Organisation - zu beachten. Diese Merkmale brauchen nicht sämtlich vorzuliegen; der Teilbetrieb erfordert lediglich eine gewisse Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Vom Hauptbetrieb oder den anderen Teilbetrieben räumlich getrennte Gastwirtschaften sind danach in der Regel Teilbetriebe. Über die Frage der Selbständigkeit ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beim Veräußerer - und nicht beim Erwerber - zu entscheiden.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 1661 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 44/2007 S. 11 TAAAC-49650