Betriebsaufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs; Verpächterwahlrecht auch für die parzellenweise Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen an verschiedene Pächter; Umgestaltung der Hofstelle
Leitsatz
Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Ganzen verpachtet, kann der Verpächter wählen, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe i. S. des § 14 Satz 2 i. V. mit § 16 Abs. 3 EStG behandelt und damit die Gegenstände seines Betriebs in sein Privatvermögen überführt mit der Folge, dass die im Betriebsvermögen ruhenden stillen Reserven realisiert werden, oder ob er den Betrieb während der Verpachtung in anderer Form fortführen will. Diese Betriebsverpachtungsgrundsätze gelten auch bei parzellenweiser Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen als den wesentlichen Grundlagen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs an verschiedene Landwirte. Dass die Hofstelle bei der Verpachtung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Ganzen ebenso wie bei der parzellenweisen Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen zurückbehalten wird, ist für die Anwendung der Betriebsverpachtungsgrundsätze unschädlich. Aus diesem Grund führt die Umgestaltung der zurückbehaltenen Hofstelle nicht zum Wegfall des Verpächterwahlrechts. Ein verpachteter landwirtschaftlicher Betrieb wird durch Erbfall nicht aufgegeben. Das Verpächterwahlrecht geht hier vom Erblasser auf den Erben über.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 1640 Nr. 9 HFR 2007 S. 989 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 44/2007 S. 12 StC 2008 S. 34 Nr. 7 NAAAC-49652