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Grundsätze zur Vorläufigkeitsfestsetzung (BMF-Schreiben vom 27. Juni und vom )
(BStBl 2005 I S. 794) und vom (BStBl 2006 I S. 214);
TO-Punkte 5, 6 und 31 der Sitzung AO II/2006 vom 20. bis
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I.
Abschnitt I des (BStBl 2005 I S. 794) wird wie folgt gefasst:
„I. Vorläufige Steuerfestsetzungen
1. Erstmalige Steuerfestsetzungen
Erstmalige Steuerbescheide sind hinsichtlich der in der Anlage zu diesem Schreiben aufgeführten Punkte nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig zu erlassen.
In die Bescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:
„Die Festsetzung der Einkommensteuer ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich ….
Die Vorläufigkeitserklärung erfasst nur die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Sie erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass die Regelungen als verfassungswidrig oder als gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßend angesehen werden. Änderungen dieser Regelungen werden von Amts wegen berücksichtigt; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.”
2. Geänderte oder berichtigte Steuerfestsetzungen
Bei Änderungen oder Berichtigungen von Steuerfestsetzungen ist wie folgt zu verfahren:
Werden Steuerfestsetzungen nach § 164 Abs. 2 AO geändert oder wird der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 3 AO aufgehoben, sind...