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Finanzministerium der Landes Nordrhein-Westfalen - S 0284

Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs der Abgabenordnung

Soll ein Verwaltungsakt einem Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs der AO bekannt gegeben werden, so ist nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 123 AO, § 9 VwZG1 oder § 10 VwZG zu verfahren. Welche der bestehenden Möglichkeiten einer Auslandsbekanntgabe gewählt wird, ist u.a. abhängig von den gesetzlichen Erfordernissen (z.B. vorgeschriebene Zustellung nach § 309 Abs. 2 AO) und von dem Erfordernis, im Einzelfall einen einwandfreien Nachweis des Zugangs des amtlichen Schreibens zu erhalten (s.a. AEAO zu § 122 AO, Tz. 1.8.4. und Tz. 3.1.4.).

1. Bekanntgabe durch einfachen Brief, § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO

Nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO können Verwaltungsakte auch außerhalb des Geltungsbereichs der AO durch einfachen oder eingeschriebenen Brief bekannt gegeben werden.

An Empfänger im Ausland können Steuerverwaltungsakte grundsätzlich durch einfachen Brief oder elektronisch bekannt gegeben werden.

Die unmittelbare postalische Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland ist völkerrechtlich nur im Verhältnis zu den Staaten zulässig, die dies gestatten. Für die Zulässigkeit reichen Völkergewohnheitsrecht oder Tolerierung einer entsprechenden Zustellpraxis durch den ausländischen Staat bereits aus; einer ausdrücklichen, völkerrechtlichen Übereinkunft bedarf es nicht.

Von der Zuläss...

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