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BGH Urteil v. - VIII ZR 231/06

Gesetze: WoFlVO § 42; WoFlVO § 43; WoFlVO § 44; II. BV; DIN 283

Leitsatz

Ist davon auszugehen, dass die Parteien eines Wohnraummietvertrages sich (stillschweigend) auf eine Wohnflächenberechnung nach den Vorschriften der §§ 42 bis 44 II. BV bzw. der Wohnflächenverordnung geeinigt haben, ist für eine Anwendung der DIN 283 auch dann kein Raum, wenn diese bei der Ermittlung der Wohnfläche im Einzelfall zu einem anderen Ergebnis führt; nach der DIN 283 ist die Wohnfläche nur dann zu berechnen, wenn die Parteien dies vereinbart haben oder sie als Berechnungsmethode ortsüblich oder nach der Art der Wohnung naheliegender ist (Fortführung des Senatsurteils vom - VIII ZR 44/03, NJW 2004, 2230).

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2007 S. 2624 Nr. 36
EAAAC-50059

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