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BGH Urteil v. - XI ZR 348/05

Gesetze: VerbrKrG § 9 Abs. 2 Satz 4 (Fassung: )

Leitsatz

Die besonderen Regelungen über das verbundene Geschäft in § 9 VerbrKrG scheiden als Anknüpfungspunkt für einen sogenannten Rückforderungsdurchgriff - wenn ein solcher überhaupt rechtlich begründbar wäre (zweifelnd , Umdruck S. 14 Tz. 24 und vom - XI ZR 340/05, Umdruck S. 11 Tz. 24) - gegenüber der eine Kapitalanlage finanzierenden Bank in Bezug auf Schadensersatzansprüche eines Anlegers und Kreditnehmers gegen Fondsinitiatoren und/oder Gründungsgesellschafter von vornherein aus, weil es an einem Finanzierungszusammenhang, wie ihn § 9 VerbrKrG voraussetzt, in Bezug auf diese, außerhalb des finanzierten Geschäfts stehenden Personen, fehlt (Fortführung Senatsurteile BGHZ 167, 239, 250 Tz. 28; vom - XI ZR 347/05, WM 2007, 200, 202 Tz. 22 und vom - XI ZR 340/05, Umdruck S. 13 Tz. 27).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2007 S. 1752 Nr. 33
NJW 2007 S. 2407 Nr. 33
WM 2007 S. 1367 Nr. 29
ZIP 2007 S. 1401 Nr. 30
JAAAC-50066

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