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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 13 K 2139/06

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b

Kellerraum als häusliches Arbeitszimmer

Leitsatz

  1. Für die Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer ist die unmittelbare Verbindung mit der Wohnung nicht erforderlich, auch Zimmer oder ein Kellerraum im selben Haus stehen zu der Wohnung noch in einer ausreichenden räumlichen Verbindung, die erlaubt, sie als häusliches Arbeitszimmer einzuordnen.

  2. Ein im funktionalen Zusammenhang mit einem Arbeitsraum stehendes Archiv/Lager ist einem häuslichen Arbeitszimmer zuzuordnen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
TAAAC-50482

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