Überträgt der Erblasser im Wege vorweggenommener Erbfolge
bereits zu Lebzeiten einen Vermögensgegenstand auf einen späteren
testamentarisch zu 1/3 eingesetzten Miterben, so fällt dieser
Vermögensgegenstand später nicht mehr in den Nachlass, sondern ist
als Vorschenkung außerhalb der Besteuerung des Erbfalls zu lassen. Der
Empfänger der Schenkung trägt die Schenkungsteuer allein. Dem
entsprechend kann sich seine tatsächliche steuerpflichtige Erbquote
für den Nachlass auf weit unter 1/3 verringern, wenn der Steuerwert des
bereits übertragenen Schenkungsgegenstandes angerechnet wird.