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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 123/06

Gesetze: GewStG § 7, EStG § 5a

Gewerbeertrag nach § 5a EStG bei der Tonnagebesteuerung

Leitsatz

Der nach § 5 a EStG ermittelte Gewinn gilt gem. § 7 Satz 2 bzw. 3 GewStG als Gewerbeertrag. Ausnahmen können sich aus dem Objektcharakter der Gewerbesteuer ergeben, wenn eine Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung vorliegt. Das gilt zumindest für den Zeitraum bis zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes zum .

Der Gewinn, der durch die teilweise Auflösung des Unterschiedsbetrages auf Grund der Bezahlung des Fremdwährungsdarlehens entstanden ist, ist gewerbesteuerpflichtig.

Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 627 Nr. 10
ZAAAC-50522

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