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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 5 K 114/05

Gesetze: AO § 129, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2

Berichtigung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts nach § 129 AO

Leitsatz

Eine Berichtigung nach § 129 AO kommt auch dann in Betracht, wenn die Fehlerhaftigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung für das Finanzamt als offenbare Unrichtigkeit erkennbar war und das Finanzamt diese offenbare Unrichtigkeit der Steuererklärung als eigene übernommen hat.

Fundstelle(n):
XAAAC-50527

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