Die Aussetzung der Versteuerung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a ErbStG 1974 wird nicht bereits mit der Wahl durch den Steuerpflichtigen bewirkt. Für die Aussetzung bedarf es eines Ausspruchs der Finanzbehörde durch - sog. rechtsfeststellenden - Verwaltungsakt. Ein Nichttätigwerden der Behörde lässt den Steuerfall im Ganzen unberührt und lediglich den Schluss zu, dass die Behörde den Steuerfall überhaupt nicht oder vorübergehend nicht bearbeitet. Das Untätigbleiben der Behörde kann daher den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht beeinflussen. Wird eine wirksam ergangene Aussetzungsverfügung vom Steuerpflichtigen nicht angefochten, kann er gegen die Nachversteuerung bei Wegfall der Belastung auch dann nicht mehr einwenden, die Aussetzung hätte nicht in vollem Umfang erfolgen dürfen, wenn die vollständige Aussetzung rechtsfehlerhaft gewesen wäre.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 1665 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 44/2007 S. 15 OAAAC-50796