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Oberfinanzdirektion Münster

Vorläufigkeit bzgl. Beiträgen zur Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten zu § 22 EStG

Vorläufige Steuerfestsetzung für Veranlagungszeiträume ab 2005
Kurzinformation Verfahrensrecht Nr. 011

Der Vertreter des BMF wies darauf hin, dass die Voraussetzungen des § 165 I S. 2 Nr. 3 AO für VZ ab 2005 bisher nicht erfüllt sein dürften, weil die anhängigen Verfahren (Revision X R 11/05 und Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2299/04) jeweils VZ vor 2005 beträfen.

Die Tatsache, dass die einkommensteuerliche Rechtslage sich ab 2005 wesentlich geändert habe (siehe Alterseinkünftegesetz), stehe der Annahme, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Festsetzung der ESt für VZ ab 2005 erfüllt seien, entgegen (vgl. BStBl 1996 II S. 506 (508 linke Spalte)).

Außerdem zeigten die Erfahrungen mit dem für die VZ vor 2005 angewiesenen Vorläufigkeitsvermerk, dass durch einen Vorläufigkeitsvermerk Einsprüche nicht vermieden werden könnten. Daher sprachen sich die AO-Referatsleiter der Länder dagegen aus, die ESt-Festsetzungen für VZ ab 2005 hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene WK bei § 22 Nr. 1 EStG vorläufig durchzuführen.

Bearbeitung der Einsprüche gegen Festsetzungen der ESt für VZ ab 2005

Der BFH hat zwischenzeitlich in seinem ausführlich begründeten entschieden, es sei nicht ernstlich zweifelhaft, dass im zeitlich...

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