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Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der langfristigen Einstallung von Pferden zu Zuchtzwecken für nicht landwirtschaftliche Pferdebesitzer ab dem
Mit (BStBl 2004 II S. 757) hat der BFH entschieden, dass nach der 6. EG-Richtlinie das Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport genutzt werden, nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG, sondern dem allgemeinen Steuersatz unterliegt. Eine ermäßigt zu besteuernde Dienstleistung, die in der Regel für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt ist, könnte dagegen beispielsweise vorliegen, wenn Zuchtpferde eines Gestüts oder land- und forstwirtschaftliche Arbeitspferde untergestellt werden. Daneben äußert sich der BFH zur Zuordnung entsprechender Umsätze zum landwirtschaftlichen Bereich.
In dem begleitenden /(BStBl 2004 I S. 851) wird ausgeführt, dass der allgemeine Steuersatz für die Umsätze aus der Pensionshaltung von Pferden zur Ausübung von Freizeitsport oder zu selbständigen oder gewerblichen, nicht landwirtschaftlichen Zwecken gilt.
Es ist fraglich, ob die Rechtsprechung und damit auch die Übergangsregelung () auch für die langfristige Pensionshaltung von der Vollblutzucht dienenden Zuchtpferden gilt, deren Eigentümer nicht landwirtschaftlich tätig sind. Mang...