Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Wohnung gehörender Grund und Boden nach § 52 Abs. 15 EStG a. F. (§ 13 Abs. 4 und 5 EStG)
Nach dem (BStBl 2001 II S. 762) sind für die Bestimmung des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens, der bei der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung gem. § 52 Abs. 15 EStG a. F. steuerfrei aus dem Betriebsvermögen ausscheidet, entsprechend Tz. 4 des ( BStBl 1997 I S. 630; ESt-Kartei – LuF – § 13 EStG Nr. 1.29b) die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zum Entnahmezeitpunkt und die zukünftige mögliche Nutzung maßgebend. Dabei ist eine Nichtbeanstandungsgrenze von 1.000 qm zu beachten, die zwar keinen Anspruch auf Entnahme weiterer 1.000 qm Grund und Boden neben der mit der Wohnung bebauten Fläche begründet, andererseits aber auch nicht auschließt, dass eine größere Fläche als diese zu einer Wohnung gehören kann.
Im Streitfall war für die steuerfreie Entnahme einer Gartenfläche von 1.442 qm entscheidungserheblich, dass es sich um nicht an einen öffentlichen Weg grenzendes, auf absehbare Zeit nicht bebaubares „typisches Hinterland” handelte, dass der Selbstversorgung diente. Außerdem hatte das Finanzgericht aufgrund der örtlichen Verhältnisse festgestellt, dass in der unmittelbaren Nachbarschaft nicht wie im Fall des (BStBl 1997 II S. 50) kleinere Baulandparzellen belegen w...