Teilbetriebsveräußerung nur bei klarer organisatorischer Trennung (keine Ausnahme bei Internet-Dienstleistungen)
Leitsatz
Die Veräußerung eines von mehreren im Rahmen eines Einzelunternehmens entwickelten und betriebenen Internet-Diensten stellt
keine Teilbetriebsveräußerung dar und unterliegt daher der Gewerbesteuer, wenn zwischen den einzelnen Internet-Diensten keine
klare organisatorische Trennung (jeweils eigene Räume, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, selbständige
Organisation) besteht.
Das Vorliegen einer Kostenstellenrechnung kann eine gesonderte Organisation nicht ersetzen.