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BFH Beschluss v. - VI B 132/06

Gesetze: FGO § 96 Abs. 2, FGO § 119 Nr. 3, ZPO § 227

Erkrankung des Prozessbevollmächtigten oder urlaubsbedingte Abwesenheit des Klägers als erheblicher Grund für Terminsverlegung

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1701 Nr. 9
CAAAC-51305

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