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BVerwG Urteil v. - 10 C 24.07

Gesetze: AsylVfG § 73 Abs. 1; AsylVfG § 73 Abs. 2a; AufenthG § 60 Abs. 1; AuslG § 51 Abs. 1; VwVfG § 48 Abs. 4; VwVfG § 49 Abs. 2 Satz 2; Richtlinie 2004/83/EG Art. 6; Richtlinie 2004/83/EG Art. 11; Richtlinie 2004/83/EG Art. 14; Richtlinie 2004/83/EG Art. 15

Leitsatz

Im Falle des Widerrufs einer Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling nach § 73 Abs. 1 AsylVfG findet die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG jedenfalls in den Fällen keine Anwendung, in denen die Anerkennung innerhalb der Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2a AsylVfG widerrufen wird.

Es bleibt offen, ob dies auch für Widerrufsentscheidungen nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist gilt.

Fundstelle(n):
UAAAC-51364

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