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BGH Beschluss v. - VII ZB 118/06

Gesetze: ZPO § 494 a

Leitsatz

Wird die Hauptsacheklage nach Ablauf der gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO gesetzten Frist, jedoch vor einer Entscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO erhoben, kommt eine Entscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO nicht mehr in Betracht.

Fundstelle(n):
NJW 2007 S. 3357 Nr. 46
NAAAC-51430

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