a) Einseitige Tariferhöhungen eines Gasversorgers
gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV unterliegen der gerichtlichen
Billigkeitskontrolle nach
§ 315 Abs. 3 BGB.
b) Die gerichtliche
Billigkeitskontrolle gemäß
§ 315 Abs. 3 BGB wird durch den
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 19 Abs. 4 Nr. 2,
§ 33 GWB nicht
verdrängt.
c) Die auf einer vorgelagerten
Lieferstufe praktizierte Bindung des Erdgaspreises an den Preis für
leichtes Heizöl (sog. Anlegbarkeitsprinzip) ist nicht Gegenstand der
Billigkeitskontrolle einer einseitigen Erhöhung des Gaspreises, den ein
Gasversorger seinen Tarifkunden in Rechnung stellt.
d) Eine Tariferhöhung, mit der
lediglich gestiegene Bezugskosten des Gasversorgers an die Tarifkunden
weitergegeben werden, entspricht grundsätzlich der Billigkeit; sie kann
allerdings unbillig sein, wenn und soweit der Anstieg der Bezugskosten durch
rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird.
e) Eine einseitige Erhöhung des
Gastarifs kann unbillig sein, wenn und soweit bereits der vor der Erhöhung
geltende Tarif unbillig überhöht war. Das setzt voraus, dass auch
dieser Tarif der Billigkeitskontrolle nach
§ 315 Abs. 3 BGB unterliegt. Daran
fehlt es, wenn der Tarif zwischen dem Versorger und dem Tarifkunden vereinbart
ist (im Anschluss an
, z.V. in BGHZ bestimmt).
f) Ein von dem Gasversorger einseitig
erhöhter Tarif wird zum vereinbarten Preis, wenn der Kunde die auf dem
erhöhten Tarif basierende Jahresabrechnung des Versorgers unbeanstandet
hinnimmt, indem er weiterhin Gas von diesem bezieht, ohne die
Tariferhöhung in angemessener Zeit gemäß
§ 315 BGB als unbillig zu
beanstanden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2007 S. 2540 Nr. 35 NWB-Eilnachricht Nr. 26/2007 S. 2182 WM 2007 S. 1806 Nr. 38 ZIP 2007 S. 2222 Nr. 47 ZAAAC-51439