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BGH Urteil v. - XI ZR 290/06

Gesetze: EuGVVO Art. 15 Abs. 2

Leitsatz

Art. 15 Abs. 2 EuGVVO ist nicht anwendbar, wenn die Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung bereits vor Einreichung der Klage aufgelöst worden ist.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
RIW 2007 S. 873 Nr. 11
WM 2007 S. 1586 Nr. 33
ZIP 2007 S. 1676 Nr. 35
TAAAC-51454

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