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BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 1316/04

Gesetze: UStG 1980 § 4 Nr. 14 Satz 3UStG 1980 § 4 Nr. 16 Buchst. bUStG 1980 § 4 Nr. 16 Buchst. cAO 1977 § 67 Abs. 1AO 1977 § 67 Abs. 2EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. bGG Art. 3 Abs. 1

Umsatzsteuerfreiheit ärztlicher Leistungen bei Krankenhausbehandlung; verfassungsrechtliche Überprüfung der Umsetzung einer EG-Richtlinie in deutsches Recht

Leitsatz

1. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BFH, dass Umsätze der Krankenhäuser, auch soweit sie die ärztliche Heilbehandlung einschließen, grundsätzlich nur dann steuerfrei sind, wenn sie die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG 1980 i.V.m. § 67 AO 1977 erfüllen und die Befreiungsvorschrift nach § 4 Nr. 14 UStG 1980 auf sie grundsätzlich keine Anwendung findet, wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

2. . Das BVerfG ist für die Beantwortung der Frage der Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Norm des einfachen Rechts mit den Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechts nicht zuständig. Damit ist auch die Frage der Vereinbarkeit des § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG 1980 mit den Vorgaben der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie der Überprüfung durch das BVerfG entzogen.

3. Auch die Rüge der Verfassungswidrigkeit des § 14 Nr. 16 Buchst. b UStG 1980 ist erfolglos. Die Unterscheidung der Krankenhäuser in § 4 Nr. 16 Buchstabe b i. V. mit § 67 Abs. 1 und 2 AO 1977 danach, in welchem Umfang sie in Höhe festgelegter Pflegesätze abrechnen, wird durch legitime, hinreichend gewichtige Sachgründe gerechtfertigt. Zweck dieser Steuerbefreiung ist es, die Sozialversicherungsträger als Kostenträger für ihre Versicherten von der Umsatzsteuer zu entlasten.

(Leitsätze nicht amtlich)

Fundstelle(n):
BFH/NV-Beilage 2007 S. 449 Nr. 4
DStRE 2007 S. 1335 Nr. 20
HFR 2007 S. 1028 Nr. 10
KÖSDI 2007 S. 15770 Nr. 11
NJW 2007 S. 3628 Nr. 50
UR 2007 S. 737 Nr. 19
XAAAC-51457

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