Gesetze: UStG
1980 § 4 Nr. 14 Satz 3UStG 1980 § 4 Nr. 16 Buchst.
bUStG 1980 § 4
Nr. 16 Buchst. cAO 1977 § 67 Abs. 1AO 1977 § 67 Abs.
2EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst.
bGG Art. 3
Abs. 1
Umsatzsteuerfreiheit ärztlicher Leistungen bei
Krankenhausbehandlung; verfassungsrechtliche Überprüfung der
Umsetzung einer EG-Richtlinie in deutsches Recht
Leitsatz
1. Die Verfassungsbeschwerde gegen
das Urteil des BFH, dass Umsätze der Krankenhäuser, auch soweit sie
die ärztliche Heilbehandlung einschließen, grundsätzlich nur
dann steuerfrei sind, wenn sie die Voraussetzungen des
§ 4 Nr. 16 Buchst. b UStG
1980 i.V.m.
§ 67 AO 1977
erfüllen und die Befreiungsvorschrift nach
§ 4 Nr. 14 UStG 1980
auf sie grundsätzlich keine Anwendung findet, wurde nicht zur Entscheidung
angenommen.
2. . Das BVerfG ist für die
Beantwortung der Frage der Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Norm des
einfachen Rechts mit den Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechts
nicht zuständig. Damit ist auch die Frage der Vereinbarkeit des
§ 4 Nr. 14 Satz 3
UStG 1980 mit den Vorgaben der Sechsten
Mehrwertsteuerrichtlinie der Überprüfung durch das BVerfG
entzogen.
3. Auch die Rüge der
Verfassungswidrigkeit des
§ 14 Nr. 16 Buchst. b UStG
1980 ist erfolglos. Die Unterscheidung der
Krankenhäuser in § 4 Nr. 16 Buchstabe b i. V. mit § 67 Abs.
1 und
2 AO 1977
danach, in welchem Umfang sie in Höhe festgelegter Pflegesätze
abrechnen, wird durch legitime, hinreichend gewichtige Sachgründe
gerechtfertigt. Zweck dieser Steuerbefreiung ist es, die
Sozialversicherungsträger als Kostenträger für ihre Versicherten
von der Umsatzsteuer zu entlasten.
(Leitsätze nicht
amtlich)
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV-Beilage 2007 S. 449 Nr. 4 DStRE 2007 S. 1335 Nr. 20 HFR 2007 S. 1028 Nr. 10 KÖSDI 2007 S. 15770 Nr. 11 NJW 2007 S. 3628 Nr. 50 UR 2007 S. 737 Nr. 19 XAAAC-51457