Voraussetzungen für die Einheitsbewertung eines Bürogebäudes im Sachwertverfahren und unselbständiger Tiefgaragen
Leitsatz
Ein an eine Versicherungsgesellschaft vermietetes, nicht besonders gestaltetes Bürogebäude ist nicht im Sachwertverfahren, sondern im Ertragswertverfahren zu bewerten, wenn es zum Hauptfeststellungszeitpunkt bereits eine hinreichende Anzahl vergleichbar großer und vermieteter Bürogebäude gab. Tiefgaragen, die keine selbständigen Gebäude darstellen, sondern einem anderen Gebäude zuzurechnen sind, sind jedenfalls dann als Keller zu beurteilen und deshalb mit dem niedrigsten für das Gebäude anzusetzenden Raummeterpreis zu bewerten, wenn sie zusammen mit den übrigen, herkömmlichen Kellerräumen nicht den Größenrahmen überschreiten, der im Jahr 1958 für Keller üblich war.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 1827 Nr. 10 DStRE 2007 S. 1263 Nr. 19 NWB-Eilnachricht Nr. 44/2007 S. 6 HAAAC-51993