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BFH Urteil v. - III R 28/06

Gesetze: EStG § 33

Aufwendungen für das Fällen von Birken wegen Birkenpollenallergie des minderjährigen Kindes als außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

Werden Birken auf einem Wohngrundstück wegen der Birkenpollenallergie des minderjährigen Kinds gefällt, können die dafür entstandenen Kosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein. Da das Fällen von Birken auch anderen Zwecken, z. B. einer Umgestaltung des Gartens dienen kann, ist zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit grundsätzlich ein zuvor ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten zu verlangen. Ausnahmsweise kann jedoch ein nachträglich ausgestelltes Attest ausreichen, wenn der Amtsarzt sich bei der Beurteilung des früheren Gesundheitszustands des Kinds nicht auf dessen Schilderungen, subjektive Beurteilungen anderer behandelnder Ärzte oder eigene Vermutungen, sondern auf vor dem Fällen der Bäume durchgeführte Lungenfunktionstests, d. h. objektive, "apparatemedizinische" Untersuchungen stützt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1841 Nr. 10
DStRE 2007 S. 1241 Nr. 19
EStB 2007 S. 370 Nr. 10
EStB 2007 S. 370 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 44/2007 S. 13
PAAAC-51999

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