Anspruch auf Kindergeld für Stiefkind nur bei zivilrechtlicher Wirksamkeit der Ehe; kein Pflegekindschaftsverhältnis bei Fortbestehen des Obhutsverhältnisses zu leiblichem Elternteil
Leitsatz
Für ein in den Haushalt aufgenommenes Kind des Ehegatten (sog. Stiefkind) besteht ein Kindergeldanspruch nur bei zivilrechtlich wirksamer Ehe. Sind die Ehegatten ausländische Staatsangehörige, muss die zwischen ihnen geschlossene Ehe im Inland anerkannt sein. Eine zwischen iranischen Staatsangehörigen in einer Moschee in Deutschland nach islamischem Recht geschlossene Ehe gilt zivilrechtlich als "Nichtehe" und ist deshalb bei der Anwendung des § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG unbeachtlich. Bei weiter bestehendem Obhuts- und Pflegeverhältnis zu einem Elternteil ist ein Pflegekindschaftsverhältnis auch dann nicht anzunehmen, wenn der im gemeinsamen Haushalt lebende Elternteil keinen gesetzlichen Anspruch auf Kindergeld hat.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 1855 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 44/2007 S. 14 NAAAC-52000