Keine grundsätzliche Bedeutung mangels weiteren Klärungsbedarfs zur Frage der Zulässigkeit von Anschlussprüfungen bei Kleinbetrieben; kein Anspruch auf Akteneinsicht bei unzulässigem Rechtsmittelverfahren
Leitsatz
Die Finanzverwaltung war bereits unter der Geltung des § 4 BpO (St) 1987 weder an einen bestimmten Prüfungsturnus noch einen Prüfungsrhythmus gebunden. Aus der Vorschrift ergibt sich keinerlei Selbstbindung der Verwaltung, die eine Außenprüfung in kürzeren Abständen als dem statistisch ermittelten durchschnittlichen Turnus ausschließt. § 4 Abs. 2 BpO 2000 enthält lediglich eine Zielvorstellung, wonach Großbetriebe lückenlos geprüft werden sollten. Über den Prüfungsturnus bei Mittel- und Kleinbetrieben enthält die BpO 2000 keine Regelung. § 4 Abs. 3 Satz 3 BpO 2000 lässt ausdrücklich auch bei "anderen Betrieben" Anschlussprüfungen zu. Der Vorschrift kommt eine (unzulässige) Rückwirkung schon deshalb nicht zu, weil die Prüfungsanordnung dem Steuerpflichtigen eine Pflicht zur Duldung oder zur Mitwirkung bei der Außenprüfung lediglich für einen Zeitraum nach Inkrafttreten der BpO 2000 auferlegt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 1804 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 39/2008 S. 3675 NWB-Eilnachricht Nr. 44/2007 S. 4 YAAAC-52018