Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. von § 4 Satz 1 EigZulG setzt nicht die Deckung des gesamten Wohnbedarfs voraus
Leitsatz
Eigenheimzulage kann auch für eine eine eigenständige Haushaltsführung ermöglichende Wohnung gewährt werden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seines Lebensführungskonzepts für Freizeitzwecke sowie als Hauswirtschaftsraum nutzt. Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i. S. des § 4 Satz 1 EigZulG setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige die begünstigte Wohnung ausschließlich bewohnt, oder dass es sich um die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen handelt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 1833 Nr. 10 HFR 2007 S. 1085 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 44/2007 S. 7 JAAAC-52023