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Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2227 - 72 St 32/St 33

Einkommensteuerliche Behandlung von Berufsausbildungskosten gemäß §§ 10 Abs. 1 Nr. 7. 12 Nr. 5 EStG;
Studien und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sowie Abschlüsse Inländischer Fachhochschulen gleichgestellten Ausbildungsgängen nach Landesrecht

Bezug: (BStBl 2005 I S. 955)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden Tz. 17 und 25 des (BStBl 2005 I S. 955) wie folgt gefasst:

Tz. 17

Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen, die zur Führung eines ausländischen akademischen Grades berechtigen, der nach § 20 HRG in Verbindung mit dem Recht des Landes, in dem der Gradinhaber seinen inländischen Wohnsitz oder inländischen gewöhnlichen Aufenthalt hat anerkannt wird, sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder von Vertragstaaten des EWR oder der Schweiz an Hochschulen dieser Staaten erbracht werden, sind nach diesen Grundsätzen Inländischen Studien- und Prüfungsleistungen gleichzustellen. Der Stpfl. hat die Berechtigung zur Führung des Grades nachzuweisen. Für die Gleichstellung von Studien- und Prüfungsleistungen werden die in der Datenbank „anabin” (www.anabin.de) der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz aufgeführten Bewertungsvorschläge zugrunde gelegt.

Tz. 25

Berufsakademien und andere Ausbildungseinrichtungen: Nach Landesrecht kann vorgesehen werden, dass bestimmte an Berufsaka...

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