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BGH Beschluss v. - VII ZB 6/05

Gesetze: GG Art. 25

Leitsatz

Allein der in Bedingungen von Staatsanleihen ausgesprochene allgemeine Verzicht des Staates auf Immunität für gerichtliche Verfahren einschließlich des Zwangsvollstreckungsverfahrens bedeutet keinen Verzicht auf den besonderen Schutz der diplomatischen Immunität.

Fundstelle(n):
NJW-RR 2007 S. 1498 Nr. 21
RIW 2007 S. 697 Nr. 9
WM 2007 S. 1562 Nr. 33
TAAAC-52144

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