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BGH Beschluss v. - XII ZB 68/04

Gesetze: ZPO § 640 e Abs. 1 Satz 1; BGB § 1599; BGB § 1600 Abs. 1

Leitsatz

Fechten das Kind, die Mutter oder der nach §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB als Vater geltende Mann die Vaterschaft an, ist der als biologischer Vater in Betracht kommende Mann nicht von Amts wegen beizuladen.

Eine eigene Berufung gegen das der Anfechtung stattgebende Urteil ist ihm verwehrt. Jedoch kann er dem Rechtsstreit als unselbständiger Nebenintervenient gemäß § 66 ZPO beitreten und im Namen der unterlegenen Hauptpartei Berufung einlegen.

Fundstelle(n):
NJW 2007 S. 3062 Nr. 42
QAAAC-52171

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