Rechtsschutz bei sog. doppelter Untätigkeit mit
Untätigkeitseinspruch und Untätigkeitsklage nicht unzumutbar
ausgestaltet
Leitsatz
Der Anspruch auf Gewährung
effektiven Rechtsschutzes ist gewahrt, auch wenn der BFH die gegen eine
doppelte Untätigkeit der Finanzbehörden - wegen Nichtbescheidung des
Antrags und Nichtbescheidung des Untätigkeitseinspruchs -gerichtete Klage
nach § 46
FGO als unzulässig angesehen hat, nachdem eine
ablehnende Sachentscheidung des FA ergangen war. Dadurch haben sich nach
Auffassung des BFH die Untätigkeitsklage und der
Untätigkeitseinspruch jedenfalls erledigt.
(Leitsatz nicht
amtlich)
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV-Beilage 2007 S. 447 Nr. 4 HFR 2007 S. 1023 Nr. 10 XAAAC-52442