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BGH Urteil v. - I ZR 63/04

Gesetze: MarkenG § 24 Abs. 1; MarkenG § 24 Abs. 2

Leitsatz

a) Überlässt der Markeninhaber die gekennzeichnete Ware einem Dritten im Europäischen Wirtschaftsraum zum Verbrauch zu Werbezwecken durch beliebige Dritte (hier: Duftwässer, die zu Testzwecken vom allgemeinen Publikum in den Ladenlokalen der Abnehmer des Markeninhabers verbraucht werden sollen), sind die Markenrechte nach § 24 Abs. 1 MarkenG erschöpft.

b) In dem Verkauf einer vom Markeninhaber als unverkäuflich bezeichneten Ware liegt keine Veränderung der Ware i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
RIW 2008 S. 314 Nr. 5
UAAAC-52495

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