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BFH Beschluss v. - VI R 45/02

Gesetze: EStG § 8 Abs. 1, EStG § 19, EStG § 38 Abs. 1

Vorliegen eines geldwerten Vorteils bei verbilligter Überlassung eines Produkts an Arbeitnehmer; Lohnsteuerabzug für echte Lohnzahlungen Dritter; zum Lohnsteuerabzug bei Vorteilsgewährung innerhalb einer Versicherungsgruppe

Leitsatz

Beitragsermäßigungen, die ein Versicherungsunternehmen den Arbeitnehmern eines anderen Unternehmens der Versicherungsgruppe gewährt, unterliegen nicht dem Lohnsteuerabzug gem. § 38 Abs. 1 Satz 1 EStG, wenn das Arbeitgeber-Unternehmen über seinen Provisionsverzicht hinaus nicht am Vertragsabschluss mit seinen Arbeitnehmern beteiligt ist und die Beitragsermäßigungen wirtschaftlich nicht von ihm getragen werden. Nach der bis einschließlich 2003 geltenden Fassung des § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG kommt ein Lohnsteuerabzug für Vorteilsgewährungen Dritter nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber von der Vorteilsgewährung keine Kenntnis hat. Die - tatsächliche oder rechtliche - Möglichkeit des Arbeitgebers, sich Informationen über die gewährten Vorteile zu verschaffen, kann die fehlende Kenntnis nicht ersetzten, da der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, eigene Ermittlungen über die von Dritten gewährten Vorteile anzustellen. Ein geldwerter Vorteil der Arbeitnehmer liegt schon dann vor, wenn sie von ihrem Arbeitgeber ein Produkt zu einem verbilligten Preis erhalten, unabhängig davon, ob andere funktionsgleiche Produkte am Markt zu einem geringeren Preis erhältlich sind.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1871 Nr. 10
DStRE 2007 S. 1297 Nr. 20
HFR 2007 S. 979 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 44/2007 S. 13
VAAAC-52580

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