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FG München Urteil v. - 1 K 3562/05

Gesetze: EStG § 19 Abs. 2

Kein Versorgungsfreibetrag vor Vollendung des 63. Lebensjahres

Leitsatz

Für Ruhegehalt gilt der Versorgungsfreibetrag erst ab Vollendung des 63. Lebensjahres. Das Gericht ist an die Weitergeltungsanordnung des BVerfG gebunden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DAAAC-52881

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