1. Eine einzelvertraglich vereinbarte dynamische Bezugnahme auf einen bestimmten Tarifvertrag ist jedenfalls dann, wenn eine Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den im Arbeitsvertrag genannten Tarifvertrag nicht in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist, eine konstitutive Verweisungsklausel, die durch einen Verbandsaustritt des Arbeitgebers oder einen sonstigen Wegfall seiner Tarifgebundenheit nicht berührt wird ("unbedingte zeitdynamische Verweisung").
2. Ist die Klausel jedoch vor dem vereinbart worden, ist sie aus Gründen des Vertrauensschutzes wie eine sog. "Gleichstellungsabrede" im Sinne der früheren Senatsrechtsprechung auszulegen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DB 2007 S. 1982 Nr. 36 NJW 2008 S. 102 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 20/2007 S. 1680 StuB-Bilanzreport Nr. 17/2007 S. 678 XAAAC-53038