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BAG Urteil v. - 6 AZR 750/06

Gesetze: BGB § 242; BGB § 305c; BGB § 307; BGB § 310 Abs. 4; SGB IX § 84; SGB IX § 95; GG Art. 3 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1; BetrVG § 102; BMT-G Anlage 10 § 6

Leitsatz

1. Wird in einem Formulararbeitsvertrag eines tarifgebundenen Arbeitgebers der einschlägige Tarifvertrag in Bezug genommen, findet auch dann keine Transparenzkontrolle der Tarifbestimmungen nach § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB statt, wenn der Arbeitnehmer nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ist.

2. Die Wirksamkeit einer Kündigung in der Wartezeit hängt nicht davon ab, ob der Arbeitgeber zuvor ein Präventionsverfahren und/oder ein betriebliches Eingliederungsmanagement (§ 84 Abs. 1 und 2 SGB IX) durchgeführt hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
LAAAC-53055

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