a) Der Schutz des Unternehmenskennzeichens einer Sprachschule, die nur regional und nicht bundesweit tätig ist, ist auf deren räumliches Tätigkeitsfeld beschränkt.
b) Die Aktivlegitimation für den Unterlassungsanspruch nach § 128 Abs. 1
MarkenG steht neben den in § 8 Abs. 3 UWG Genannten auch den berechtigten Benutzern einer geographischen Herkunftsangabe zu.
c) Berechtigte Benutzer einer geographischen Herkunftsangabe, die für Dienstleistungen verwendet wird, sind nur diejenigen Personen und Unternehmen, die in dem durch die geographische Herkunftsangabe bezeichneten Gebiet geschäftsansässig sind und von dort ihre Dienstleistungen erbringen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW-RR 2008 S. 57 Nr. 1 RIW 2008 S. 316 Nr. 5 JAAAC-53073