Kein Freibetrag nach § 14a Abs. 5 EStG für die Veräußerung von Teilen des zu einem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs gehörenden Grund und Bodens nach Auflösung einer § 6b-Rücklage
Leitsatz
Der Freibetrag nach § 14a Abs. 5 EStG kann nur für das Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden, in dem der Grund und Boden veräußert wurde, nicht jedoch für das Wirtschaftsjahr, in dem eine deswegen nach §§ 6b, 6c EStG gebildete Rücklage aufgelöst wurde. Die Gewährung des Freibetrags setzt voraus, dass die Veräußerung zu einer Gewinnverwirklichung führt und die durch den Freibetrag steuerfrei gestellten stillen Reserven unmittelbar durch den Veräußerungsvorgang aufgedeckt werden. Daran fehlt es, soweit ein Veräußerungsgewinn in eine Rücklage nach §§ 6b, 6c EStG eingestellt wird.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 1846 Nr. 10 HFR 2007 S. 1185 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 44/2007 S. 11 StC 2008 S. 35 Nr. 7 OAAAC-53148