Lohnsteuereinbehalt für Lohnzahlungen Dritter; Rabatte des
Arbeitgebers als geldwerter Vorteil
Leitsatz
Ein Arbeitgeber muss den von einem Dritten im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis geleisteten Arbeitslohn selbst dem Lohnsteuerabzug unterwerfen, wenn der Dritte in die Zahlung nur als Leistungsmittler des Arbeitgebers eingeschaltet ist und der Arbeitgeber selbst der den Arbeitslohn Zahlende bleibt. Der Dritte - hier: nahe stehende Gesellschaft - ist nicht Leistungsmittler, wenn er eigene Verpflichtungen aus den mit den Arbeitnehmern abgeschlossenen Kaufverträgen erfüllt, nicht aus Anlass eines Auftrags des Arbeitgebers, sondern auf entsprechende Nachfrage der Arbeitnehmer tätig wird, der Arbeitgeber über das Ob und den Umfang der von seinen Arbeitnehmern getätigten Käufe nicht informiert ist und weder rechtlich noch tatsächlich eine Handhabe hat, auf die zwischen seinen Arbeitnehmern und der nahe stehenden Gesellschaft abgeschlossenen Kaufverträge einzuwirken. Nach der Grundnorm des § 8 Abs. 2 EStG sind in Übereinstimmung mit dem Lohnbegriff Rabatte des Arbeitgebers nur insoweit als geldwerte Vorteile zu erfassen, als der Preis unterschritten wird, der für das gleiche Produkt am Markt von fremden Dritten zu entrichten ist. Vergleichspreis ist dabei grundsätzlich der günstigste Preis am Markt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 1851 Nr. 10 DStRE 2007 S. 1295 Nr. 20 NWB-Eilnachricht Nr. 44/2007 S. 14 VAAAC-53150