Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG in der Fassung bis VZ 2004 und Kürzung des Höchstbetrags nach § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG in der Fassung ab VZ 2005 bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH mit Zusage einer Altersversorgung
Die Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 6/2003 vom wird hiermit aufgehoben und durch diese Kurzinformation ersetzt!
Diese Kurzinformation ist am vollständig aktualisiert worden!
Die ESt-Kurzinformation Nr. 5/2006 wurde aufgrund des am ergangenen BMF-Schreibens zur „Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen bei Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften” aktualisiert.
Wesentliche Kernpunkte dieses BMF-Schreibens sind
der Vergleich der Aufwandsquote mit der Beteiligungsquote anhand der Barwerte zum Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen Auszahlungsphase bzw. – unter bestimmten Voraussetzungen – der Vergleich anhand der nominalen Versorgungsbeträge (Rz 13, 16)
die Einführung einer Bagatellgrenze (Rz. 22)
die Beweislastverteilung (Rz. 23)
Die näheren Einzelheiten entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Ausführungen.
Nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG in der Fassung bis VZ 2004 ist der Vorwegabzug und nach § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG in der Fassung ab VZ 2005 der Höchstbetrag u. a. zu kürzen, wenn der Stpfl. zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG gehört und nicht ausschließlich steuerfreie Zuschüsse im Sinne des § 3 Nr. 63 EStG erhält.
Zu diesem Personenkreis gehören Arbeitnehmer
Siehe dazu auch die Anweisung in der